Unsere Satzung

Satzung

Des

Block freier Wähler Bad Königshofen e.V.

§ 1      Name, Sitz und Wirkungskreis

  1. Der Verein führt den Namen Block freier Wähler Bad Königshofen (abgekürzt BFW).
  2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Registereintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Königshofen im Grabfeld.
  4. Der Verein beschränkt sich in seiner satzungsmäßigen Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Bad Königshofen einschließlich der Stadtteile.

§2       Zielsetzungen

  1. Aufgabe des Vereins ist es, den Bürgern der Stadt und der Stadtteile eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten zu vertreten und mitzubestimmen.
  2. Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeit als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie über allen Parteiinteressen stehend und auch seitens des Vereins nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger entscheiden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient keinen wirtschaftlichen Interessen, auch nicht einzelner Mitglieder. Der Verein ist berechtigt, einer überörtlichen gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

§ 3      Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Personen unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beantragen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Gesamtvorstand entscheidet. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu bestätigen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds sowie durch Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu erklären.
  4. Der freiwillige Austritt ist jederzeit zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Vorankündigungsfrist möglich. In diesem Fall bleibt die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bestehen, gezahlte Beträge werden nicht erstattet.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vorn Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen des Vereins schadet.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Beitritt in eine politische Partei. In diesem Falle muss die Beendigung der Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstand durch Beschluss festgestellt werden.
  7. Jedem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes zu Ziffer 5 (Ausschluss), die Mitgliederversammlung anzurufen.
  8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4      Beitrag

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Das Geschäftsjahr ist. das Kalenderjahr.

§ 5      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. der Gesamtvorstand.

§ 6      Der Vorstand nach § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schriftführer.
  2. Der 1. Vorsitzende vertritt allein, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer vertreten gemeinsam.
  3. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Schriftführer (gemeinsam) von ihrem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 7      Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. drei Beisitzern, Dem Gesamtvorstand gehören ferner an:
  6. die Bürgermeister,
  7. die Stadträte, die Kreisräte,
  8. die Ortssprecher der Stadtteile, und zwar zu f und g: wenn sie über die Liste des Vereins gewählt worden sind und nicht bereits durch Wahl dem Gesamtvorstand angehören; zu h: sofern sie Mitglied des Vereins sind und nicht bereits durch Wahl dem Gesamtvorstand angehören.

§ 8      Bestellung, Amtsdauer, Sitzungen, Aufgaben

  1. Der Vorstand und Gesamtvorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt.
    1. Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. des nächsten Gesamtvorstandes im Amt.
    1. Das Amt der Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes endet a) mit ihrem Ausscheiden aus dem Verein; b)bei Personen, die gemäß § 7 Buchst. F und g dem Gesamtvorstand angehören, durch deren Beitritt in eine politische Partei.
    1. Die Beendigung eines Amtes nach vorstehender Regelung ist durch Beschluss des Gesamtvorstandes festzustellen.
    1. Mehrere Ämter im Sinne des § 7, Buchst. a bis Buchstabe e, dieser Satzung können nicht in einer Person vereinigt werden. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden je nach Notwendigkeit schriftlich oder mündlich einberufen. Einer Ladungsfrist bedarf es nicht, die Mitteilung der Tagesordnung ist nicht notwendig. Eine Sitzung des Gesamtvorstandes muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Gesamtvorstandsmitglieder dies beantragen.
    1. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2 • Vorsitzende oder der Schriftführer anwesend sind.
    1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht stimmenmehrheitlich geheime Abstimmung verlangt wird.
    1. Der 1. Vorsitzende (bei Verhinderung der 2. Vorsitzende) erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstandes, sofern nicht eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vorstandsmitgliedes gegeben ist. Er hat insbesondere für die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen Sorge zu tragen und sie, soweit möglich, zu leiten.
    1. Dem Schriftführer obliegt das gesamte Schriftwesen des Vereins.
    1. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat bei den Mitgliederversammlungen in zweijährigem Turnus über die Vermögensbewegungen und den Vermögens stand zu berichten. Er hat die gesamten Unterlagen und Belege zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zur Einsicht vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Revision. über die Entlastung des Schatzmeisters entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9      Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, sie sollten jedoch mindestens im zweijährigen Turnus stattfinden.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift. Gästen kann von der Mitgliederversammlung auf Einladung von Mitgliedern die Teilnahme gestattet werden.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Insbesondere obliegt ihr:
    1. die Wahl des Vorstandes und des Gesamtvorstandes;
    1. die Wahl der beiden Kassenprüfer;
    1. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    1. die Entgegennahme der Jahresberichte;
    1. die Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes;
  4. die Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind gültig, wenn sie mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, mit Ausnahme von Beschlüssen, die eine Satzungsänderung, die vorzeitige Entlassung des Gesamtvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder aus wichtigem Grund oder die Auflösung des Vereins betreffen. Diese Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit in diesen Fällen setzt weiter voraus, dass die Mitglieder in der Ladung ausdrücklich auf eine entsprechende beabsichtigte Beschlussfassung hingewiesen wurden und mindestens 1/2 aller Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung nach diesen Vorschriften nicht beschlussfähig, so kann sie innerhalb einer Ladungsfrist von 2 Wochen erneut einberufen werden. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Mitglieder ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

§ 10    Auswahl der Kandidaten für öffentliche Wahlen

  1. Kandidaten des Vereins für öffentliche Wahlen können von einzelnen Mitgliedern schriftlich oder noch mündlich in der Versammlung vorgeschlagen werden.
  2. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Wahlvorschläge die der zulässigen Kandidaten, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11    Protokollierung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung

  1. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über die Mitgliederversammlungen ist stets eine Niederschrift aufzunehmen, die die in der Versammlung gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw. mehrere Schriftführer tätig waren, unterschreibt jeweils der letzte die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 12    Auflösung

  1. Wird der Verein gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung aufgelöst, so kann die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit anerkannt gemeinnützige Einrichtung/en bestimmen, denen das gesamte Vereinsvermögen nach der Liquidation zufallen soll. Die Liquidation wird vom Vorstand gemäß § 6 der Satzung durchgeführt, wenn nicht zu diesem Zweck von der Mitgliederversammlung andere‘ Vereinsangehörige bestimmt werden.
  2. Die sinngemäß noch anwendbaren Vorschriften der Satzung gelten auch für die Liquidation. § 13 Diese Satzung in der jetzigen Fassung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.1993 festgelegt.